Wie das Petitionsrecht funktioniert, muss uns zum Glück niemand erklären, weil wir Mitglieder im Team haben, die sich auf diesem Gebiet auskennen.
Weiterer Vorteil ist, dass uns auch keiner über die Auslegung und das Verständnis von Gesetzestexten belehren muss, weil auch in dieser Hinsicht in unserem Team entsprechende Kompetenz vorhanden ist.
Wer den Artikel im ExR-eport gelesen hat, sollte eigentlich wissen, dass diese Petition keine „klassische“ Petition an den Petitionsausschuss des Bundestages ist. Und wir wissen das auch, sonst hätten wir darauf nicht hinweisen können. Auch die Erwägungsgründe, eine freie Petition zu starten, haben wir dargelegt und zum Ausdruck gebracht, dass wir damit bewusst auf gewisse Möglichkeiten verzichten.
Es ist nicht Sinn und Zweck der Petition damit einen Mechanismus der politischen Teilhabe zu bedienen, sondern es geht um den konkreten Ausdruck einer Willensbildung. Dass eine erfolgreich verlaufende freie Petition keinerlei Anspruch auf ein Befassen des Adressaten mit dem Thema erzeugt oder eine öffentliche Anhörung bewirkt, wissen wir auch und haben dies ebenfalls im Artikel zum Ausdruck gebracht. Es geht darum, die sinnvolle und umsetzbare (Erläuterung folgt) Forderung mit großer Unterstützung zum Ausdruck zu bringen. Weitere Ausführungen zu unserer Entscheidung sind hier nicht notwendig, da wir dies bereits in dem Artikel im ExR-eport erläutert haben.
Uns ist auch klar (und wir wissen davon), dass bereits Gespräche zu diesem Thema stattgefunden haben und noch stattfinden. Die Forderung soll auch – neben der offiziellen Willensbekundung – unterstützend dazu beitragen, eine sinnvolle Regelung zu erreichen. Es mag sein, dass es Wirtschaftsteilnehmer gibt, die mit 0.1% Menthol für ihre Produktlinie auskommen und die ohnehin kaum wirklich menthollastige Liquids im Portfolio haben. Und es scheint so, als seien genau diese Wirtschaftsakteure diejenigen, die die 0.1% ins Gespräch gebracht haben. Wer sich derartig darum kümmert, sollte inzwischen allen bekannt sein, was auch erklärt, weshalb nun die Petition als „stümperhaftes Machwerk“ durch ein Mitglied eben dieser Lobbyorganisation dargestellt und vor einer Mitzeichnung gewarnt wird.
Es ist jedoch naheliegend, dass auch hier wieder nur und ausschließlich die Interessen bestimmter Hersteller und Händler vertreten werden und auf diese Weise versucht werden soll, andere, die zu einer vernünftigen Regulierung beitragen wollen, zu diskreditieren.
Ob sich vielleicht noch Hersteller oder Händler, die nicht involviert sind, finden, um die Petition zu unterstützen, wird sich zeigen. Sie läuft ja gerade erst seit zwei Tagen. Wir haben bewusst keine Händlerverbände bei der Entwicklung der Petition kontaktiert, weil wir bei den beiden Verbänden arge Zweifel haben, dass diese im Interesse der Verbraucher handeln, für die wir uns selbst stark machen. Außerdem wird durch Joey Hoffmann (vapers.guru) wieder einmal zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Aktionen, die nicht durch die Händlerverbände stattfinden, kontraproduktiv seien und die Verantwortlichen gegen deren Einflüsse aufbringen könnten. Nun, wenn die Interessen der Händlerverbände in bestimmten Bereichen diametral zu den Interessen der Verbraucher sind, dann nehmen wir das gerne in Kauf, obwohl wir bezweifeln, dass unsere Aktion jemanden aus dem BMEL nun noch mehr gegen die E-Dampfer aufbringen könnte. Wir beackern unser Feld. Das Feld der Hersteller und Händler überlassen wir gerne den Verbänden.
Einen Juristen brauchten wir nicht hinzuzuziehen, weil entsprechende Kompetenz in unseren Reihen vorhanden ist.
Die Forderung ist durchaus sinnvoll (siehe: Weshalb 2% Mentholanteil?) und auch umsetzbar, weil – wenn man lesen und verstehen kann – der Bundesrat in seinem Beschluss das BMEL zwar faktisch damit beauftragt hat, eine Obergrenze für Menthol festzulegen, aber nicht damit, es als Hauptaroma zu verbieten. Das Verbot als Hauptaroma ist eine Anregung: „Um Risiken zu minimieren, ist ein Verbot von Menthol als Hauptaroma sinnvoll.“
Das ist ein Hinweis, jedoch keine Aufforderung. Sofern sich das BMEL dazu durchringen würde, die geforderten 2% zuzulassen, würde dies nur aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Unbedenklichkeit geschehen, weshalb ein Vorbehalt aus Gründen der Verbrauchersicherheit, wie er – aus Unkenntnis und ohne Belege – im Beschluss geäußert wird, hinfällig wäre. Das BMEL kann also durchaus Menthol auch weiterhin als Hauptaroma erlauben, weil es keine zwingende Forderung war, dies zu verbieten – im Gegensatz zu der Aufforderung (nett als Bitte formuliert), eine Höchstmengenregelung zu treffen.
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