Die Interessengemeinschaft ExRaucher fordert den uneingeschränkten Erhalt der Aromenvielfalt bei Liquids für mobile Liquidverdampfer („Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten“).
Für die angestrebte Beschränkung der Geschmacksrichtungen wird nahezu ausschließlich der Jugendschutz als Argument angeführt. Es wird behauptet, fruchtige Aromen oder solche, die beliebten Süßigkeiten und Süßspeisen nachempfunden sind, würden in erster Linie Kinder und Jugendliche adressieren und diese zum Konsum verleiten.
Abgesehen davon, dass trotz der derzeitig auf dem Markt bestehenden Aromenvielfalt nur sehr wenig Jugendliche mobile Liquidverdampfer nutzen und es sich dabei überwiegend ohnehin nur um einen kurzfristigen Probierkonsum handelt, wäre eine Einschränkung ein übermäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit eines jeden verantwortlichen erwachsenen Konsumenten.1 2
In zahlreichen Studien wurde bei erwachsenen Nutzern mobiler Liquidverdampfer ermittelt, dass diese in der überwiegenden Mehrheit fruchtige und/oder süße Liquids bevorzugen und der erfolgreiche Umstieg maßgeblich von der diesbezüglichen Aromenvielfalt abhing. Darüber hinaus zeigen Umfragen, dass besonders Frauen Liquids mit cremigem oder fruchtigem Geschmack gegenüber herben Tabak-Liquids bevorzugen. Eine Reglementierung richtet sich somit gegen eine Gleichberechtigung im Hinblick auf freie Auswahl. Somit ist festzuhalten, dass der Erfolg des E-Dampfens in Bezug auf den Rauchstopp und die Tobacco Harm Reduction davon abhängt, dass die Aromenvielfalt erhalten bleibt. Eine Beschränkung der Geschmacksrichtungen würde diesen Erfolg gefährden und stünde überdies in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel des Jugendschutzes.3 4 5 6
Die von den European Tobacco Harm Reduction Advocates (ETHRA), einem Dachverband von 25 Europäischen Verbraucherverbänden, 2020/2021 EU-weit durchgeführte Umfrage hat bestätigt, dass die Aromenvielfalt für die ausschließlich volljährigen Konsumenten von hoher Wichtigkeit ist.
Eine Aromenbeschränkung ist ein nicht unwesentlicher Grundrechtseingriff zur Erreichung eines Zieles, das auch auf andere Weise verwirklicht werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind mit dem Jugendschutzgesetz bereits gegeben, welches dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie 2014/40/EU 7 i.V.m. der Empfehlung 2003/54/EG 8 durch § 10 nachkommt.
Der Schutz minderjähriger Personen ist durch das JuSchG bereits umfassend gewährleistet, sodass eine Aromeneinschränkung zu diesem Zweck überflüssig ist. Der Staat ist in der Pflicht, die Einhaltung des gesetzlich geregelten Jugendschutzes durchzusetzen, anstatt durch eine Einschränkung, die überwiegend zulasten erwachsener und eigenverantwortlicher Konsumenten geht, die Durchsetzung zu umgehen.
1 Special Eurobarometer 429 Attitudes of Europeans towards tobacco and electronic cigarettes – Report; 28.05.2015
2 Vaping in England: an evidence update including mental health and pregnancy, March 2020; Ann McNeill, Leonie Brose, Robert Calder, Linda Bauld, Debbie Robson; 28.02.2020
3 Electronic Cigarette Liquid and Device Parameters and Aerosol Characteristics: A Survey of Regular Users; Arit M. Harvanko, M.S, Andrea K. McCubbin, B.S, Kristin B. Ashford, Ph.D, and Thomas H. Kelly, Ph.D; 12.04.2018
4 Role of sweet and other flavours in liking and disliking of electronic cigarettes; Hyoshin Kim1, Juyun Lim, Stephanie S Buehler, Marielle C Brinkman, Nathan M Johnson, Laura Wilson, Kandice S Cross, Pamela I Clark; 5.10.2016
5 Konsumgewohnheiten und Motive von E-Zigaretten-Konsumenten in Deutschland –Eine Querschnittsanalyse – ABSCHLUSSBERICHT; Jens Reimer, Silke Kuhn, Kirsten Lehmann; 30.05.2016; S. 25
6 Umfrage zur Dampfer-Karriere; IG-ED; Stand: 15.03.2020
7 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Ratesv om 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugni
8 Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums(2003/54/EG)