April 19, 2024

2. ÄnderungsV zur TabakerzV – Ein Schritt vor und 7/8. Schritt zurück

Es gibt nun ein Dokument mit Empfehlungen der Ausschüsse zur zweiten Änderungsverordnung zur Tabakerzeugnisverordnung.

Kurz zur Erläuterung: Gesetze und Verordnungen werden häufig aktualisiert und angepasst. Dies geschieht durch Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen. Bei der TabakerzV steht nun eine zweite Aktualisierung an, bei der es – was uns E-Dampfer anbelangt – vornehmlich um Übergangsfristen und Aromenverbote (für fertige Liquids – Aromen als solche werden hier weder eingeschränkt noch irgendwie reguliert) geht.

Zunächst sollte Menthol in allen Varianten komplett und SOFORT (ohne Übergangsfrist – im Gegensatz zu „normalen echten“ Tabakprodukten, wo eine Frist bis 20.05.2020 gewährt wurde) aus den Liquids verbannt werden.
Dies wurde nochmals überarbeitet und zumindest eine Übergangsfrist bis zum 20.05.2020 auch für Menthol in Liquids eingeräumt.

Und nun wurde dieser Entwurf in den Ausschüssen beraten und es wurde auch eine Empfehlung ausgesprochen, die das Mentholverbot betrifft:

Gemäß Nr. 3 der Empfehlung, soll Nummer 4 der Anlage 2 (hier steht das Mentholverbot im Entwurf) gestrichen werden. Als Begründung wurde – was wirklich ein positives Zeichen ist – den Ausführungen von Prof. Dr. B. Mayer gefolgt, der klarmachte, dass Menthol bei der Inhalation von einem Flüssigaerosol bei einem Nikotingehalt von nicht mehr als 20 mg/ml keine demaskierende, sondern eher eine entgegengesetzte Wirkung habe. Weiteres Argument für die Streichung ist die Tatsache, dass das Verbot „maksierender“ Zusatzstoffe in der TPD2 nur und ausschließlich für Rauchtabak vorgesehen ist, was sich darin zeigt, dass Menthol im Liquid in keinem anderen Mitgliedsland der EU ausgeschlossen werden soll. Dies wird in Nr. 4 und 5 der Empfehlung ausgeführt.

Allerdings gibt es auch noch eine Nr. 8, die dann greifen könnte, würde das Mentholverbot fallen: Es wird eine Höchstmengenbegrenzung empfohlen. Als „Argument“ wird angeführt, dass höhere Konzentrationen (wie z. B. bei „Pfefferminz-Liquid“), um „RISIKEN ZU MINIMIEREN“, als Hauptaroma verboten werden sollten (das „Risiko“ durch Menthol wird jedoch weder genannt, noch irgendwie belegt). Es gäbe „Informationen aus der Wirtschaft“, dass Menthol als „Hintergrundaroma“ mit 0.1 % eingesetzt würde – und das wäre eine „harmlose“ Menge, die man nicht verbieten müsste.

Das bedeutet, dass sie bezüglich des Mentholverbots in der Empfehlung einen Schritt vorangegangen sind, aber mit Nr. 8 wieder einen Sieben-Achtel-Schritt zurück.

Positiv daran ist, dass so vielleicht etliche Geschmacksrichtungen durchaus auch über 2020 hinaus angeboten werden können. Negativ ist, dass sie die Finger nicht vom Menthol im Liquid lassen können, obwohl es keine logische Begründung für eine Einschränkung gibt. Worin das „Risiko“ durch Menthol im Aroma bestehen soll, darüber wird kein Wort verloren.

2 Gedanken zu “2. ÄnderungsV zur TabakerzV – Ein Schritt vor und 7/8. Schritt zurück

  1. Bestimmte „Risiken“, „Gefahren“ und „Unbillen“ wurden doch nur zur Bereicherung der „Mächtigen“ erfunden.
    Das beste Beispiel ist doch das Fegefeuer für ein zu lustvolles Leben, das man aber mit dem Erwerb eines Ablassbriefes umgehen konnte …

    Ist da beim Menthol im Liquid vielleicht ähnlich geplant?

    1. Das mit den „Risiken“ durch Menthol ist doch ohnehin nur eine Lachnummer. Sollte es solche geben, dann müssten sofort sämtliche Saunen vernagelt werden, denn da wird auch intensiv mit Menthol gearbeitet und man atmet das menthol-geschwängerte Aerosol die gesamte Zeit ein… ohne Pause, wie beim Dampfen (abgesehen von denen, die durch die Dampfe atmen 😉 😀 ).

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